Kelag Energie Blog

Braucht man eine Genehmigung für Photovoltaikanlagen in Kärnten?

Geschrieben von Christian Seidler (Experte) | 14.01.2022 12:00:00

Vorweg ist festzuhalten, dass bei der Installation von einer Photovoltaikanlage in Österreich jedes Bundesland ganz unterschiedliche Auffassungen und Auslegungen davon hat, wann man eine Photovoltaikanlage genehmigen lassen muss und wann nicht. Das liegt an den verschiedenen Bauverordnungen und anderen rechtlichen Rahmenbedingungen in den Bundesländern. Und selbst auf Gemeindeebene können noch einmal spezielle Vorgaben dazukommen.

Ein wichtiger Hinweis: In diesem Beitrag gehen wir ausschließlich auf die gesetzlichen Regelungen für Photovoltaikanlagen in Kärnten ein. Bei Fragen zur rechtlichen Lage in anderen Bundesländern wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeinde.

Genehmigung für Photovoltaik in Kärnten

Photovoltaikanlagen sind bauliche Anlagen im Sinne des Baurechts. Das bedeutet, dass die Installation einer Photovoltaikanlage bei der zuständigen Gemeinde oder Bezirkshauptmannschaft gemeldet werden muss. Genehmigungen werden für den Großteil der PV-Anlagen jedoch nicht mehr benötigt, weiß der Kelag-PV-Experte Christian Seidler: „Wer zukünftig auf seinem Dach Sonnenstrom erzeugen möchte, braucht dafür keine Genehmigung mehr, es muss lediglich der Gemeinde gemeldet werden.“


Christian Seidler
"Wer zukünftig auf seinem Dach Sonnenstrom erzeugen möchte, braucht dafür keine Genehmigung mehr, es muss lediglich der Gemeinde gemeldet werden."

Denn seit 1. Juni 2021 sind in Kärnten deutliche Erleichterungen für die Installation von Photovoltaikanlagen im Rahmen der Kärntner Bauordnung in Kraft getreten. Dies gilt auch für PV-Anlagen, die als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden und eine Größe von 100 m² nicht überschreiten. Die Änderung der Kärntner Bauordnung stellt eine große Erleichterung für die Nutzung von Sonnenenergie dar.

Kurz und knapp zusammengefasst:
Photovoltaikanlagen in Kärnten, die auf Dächern und Fassaden angebracht werden, sind zukünftig nicht mehr bewilligungspflichtig. Es besteht nur mehr die Mitteilungspflicht an die Gemeinde.
Photovoltaikanlagen in Kärnten, die als Zubau zu einem Gebäude montiert werden, sind ab einer Größe von 100 m² bewilligungspflichtig.

Anmeldung für PV-Anlagen in Kärnten

Neben der Meldung an die Gemeinde oder Bezirkshauptmannschaft muss die Photovoltaikanlage auch dem lokalen Netzbetreiber gemeldet werden. Dies gilt ebenso für kleine PV-Anlagen, die etwa auf Balkon oder Terrasse montiert werden. (Mehr Infos finden Sie unter: "Sonnenstrom vom eigenen Balkon").

Die Kelag begleitet Sie von der Planung bis zur Installation der PV-Anlage und steht Ihnen beratend zur Seite. Unsere regionalen Fachpartner erledigen zudem alle bürokratischen Anliegen für Sie: „Das heißt wir melden die Photovoltaikanlage beim Netzbetreiber an und kümmern uns um die Baumitteilung bzw. -verhandlung für den Kunden. Wir fungieren auch als Schnittstelle zwischen Kunde und Gemeinde, machen also alles, was mit den Gemeinden zu tun hat. Dazu kommt jegliche Art der Förderungseinreichung und -abwicklung sowie die Montage der Photovoltaikanlage am Dach und die elektrische Anbindung an das Verteilernetz. Zuletzt erfolgt die Fertigstellungsmeldung und natürlich die Einschulung des Kunden“, so Karl Heinz Knees, Eigentümer der EET-Knees GmbH und regionaler Fachpartner der Kelag.

Sie interessieren sich für eine eigene Photovoltaikanlage? Die PV-Experten der Kelag unterstützen Sie gerne umfassend bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage – von der Planung bis zur Förderberatung.

 

Hinweis: Die Frage, ob eine Photovoltaikanlage in Österreich eine Baugenehmigung braucht oder nicht, ist nicht eindeutig zu beantworten. Bundesland, Größe, Leistung und so manch andere Faktoren sind dabei ausschlaggebend. Mitunter kann es sogar auf Gemeindeebene noch einmal spezielle Vorgaben geben. Es ist daher empfehlenswert, sich beraten zu lassen. 




Dieser Text dient lediglich der unverbindlichen Information und basiert auf dem Wissensstand der mit der Erstellung betrauten Personen zum Erstellungszeitpunkt. Obwohl wir nur Quellen herangezogen haben, die wir als verlässlich einschätzen, übernehmen wir für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der hier wiedergegebenen Informationen keine Haftung. Insbesondere behalten wir uns einen Irrtum in Bezug auf Beträge, Fristen und andere Zahlenangaben ausdrücklich vor.